Lift im Stockwerkeigentum nachrüsten

Ein Lift im bestehenden Mehrfamilienhaus betrifft alle Eigentümerinnen und Eigentümer. Hier lesen Sie, welcher Beschluss in der Regel nötig ist, wie die Kosten verteilt werden und wie Sie das Projekt für die Versammlung vorbereiten.

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Liftprojekt erfassen

Welcher Beschluss ist für einen Lift nötig?

Ein nachträglich eingebauter Lift gilt meist als nützliche bauliche Massnahme. Dafür verlangt Art. 647d ZGB die Mehrheit aller Eigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der Wertquoten vertritt. Ihr Reglement kann strengere Regeln vorsehen.

Die Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Dient der Lift vor allem dem Komfort einzelner Einheiten, kann er als luxuriöse Massnahme gelten, die nach Art. 647e ZGB grundsätzlich Einstimmigkeit verlangt. Bei Unsicherheit lohnt sich eine rechtliche Beratung vor der Versammlung.

Schutz einzelner Eigentümer

  • Wird eine Einheit durch den Lift erheblich und dauernd beeinträchtigt, etwa durch Flächenverlust, braucht es die Zustimmung dieser Eigentümerin oder dieses Eigentümers.
  • Sind die Kosten für jemanden unzumutbar, kann die Massnahme nur umgesetzt werden, wenn die anderen den unzumutbaren Anteil übernehmen.
  • Massgebend sind Gesetz, Begründungsakt und Reglement Ihrer Gemeinschaft.

Wie werden die Kosten verteilt?

Ohne andere Regelung tragen die Stockwerkeigentümer gemeinschaftliche Kosten nach ihren Wertquoten (Art. 712h ZGB). Die Gemeinschaft kann einen anderen Schlüssel beschliessen, zum Beispiel nach Nutzen für die oberen Geschosse.

Finanziert werden kann der Lift über Sonderbeiträge, den Erneuerungsfonds oder eine Kombination. Ob der Fonds dafür verwendet werden darf, regelt Ihr Reglement. Konkrete Beträge nennen die Liftanbieter erst nach der Abklärung vor Ort.

Welche Faktoren den Preis bestimmen Aufzugskosten verstehen

Projekt für die Versammlung vorbereiten

  • Varianten klären: Treppenauge, Nebenraum oder Anbau an die Fassade
  • Erste Einschätzung von Liftanbietern zu Machbarkeit und Platzbedarf einholen
  • Bewilligungspflicht mit der Gemeinde abklären
  • Kostenschlüssel und Finanzierung als Antrag formulieren
  • Traktandum rechtzeitig mit der Einladung verschicken

Varianten im Bestand im Überblick Lift nachträglich einbauen

So hilft Liftblick

Die Verwaltung oder ein Mitglied der Gemeinschaft erfasst das Gebäude, die Geschosse und die angedachte Variante. Registrierte Liftanbieter sehen die passende Anfrage und melden sich direkt. So hat die Versammlung fachliche Grundlagen für ihren Entscheid.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Eigentümer den Lift verhindern?
Bei einer nützlichen Massnahme in der Regel nicht, wenn das gesetzliche Mehr erreicht wird. Ausnahmen gelten bei erheblicher Beeinträchtigung seiner Einheit oder unzumutbaren Kosten. Prüfen Sie Ihren Fall mit einer Fachperson.
Wer darf die Anfrage bei Liftblick erfassen?
Die Verwaltung oder ein Mitglied der Gemeinschaft. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich, ein Auftrag entsteht erst durch Ihren Entscheid.
Müssen auch die Eigentümer im Erdgeschoss zahlen?
Ohne abweichenden Beschluss gilt der Schlüssel nach Wertquoten, also zahlen alle. Viele Gemeinschaften diskutieren einen Schlüssel nach Nutzen. Massgebend ist, was Ihre Gemeinschaft beschliesst.

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